Bergfunkfreunde-Wissen auf CH:15 FM
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Über CB-Funk

Die Geschichte des CB-Funks

1974 verabschiedete die CEPT in Lissabon eine Empfehlung für einen Hobbyfunk im 27-MHz Bereich. In Deutschland wurde die CEPT-Empfehlung zum 01. Juli 1975 durch die Amtsblattverfügung 393/1975 von der Deutschen Bundespost (DBP) umgesetzt und damit CB-Funk eingeführt. Erlaubt war der Betrieb auf 12 Frequenzen (Kanal 4 bis 15) mit einer maximalen Sendeleistung von 0,5 Watt PEP bzw. 0,1 Watt ERP (für Handfunkgeräte). So genannte bewegliche Sprechfunkanlagen (Mobil- und Handfunkgeräte) waren durch eine Allgemeingenehmigung anmelde- und gebührenfrei. Ortsfeste Sprechfunkanlagen (Feststationen) hingegen mussten jedoch bei der DBP angemeldet werden, die monatliche Genehmigungsgebühr betrug DM 15.- . Feststationen wurde ein Rufname zugeteilt, welcher aber meist frei gewählt werden durfte. Der Funkverkehr zwischen Feststationen untereinander war untersagt. Als Modulationsart kam Anfangs ausschließlich Amplituden-Modulation (AM), ab 1978 zunehmend auch Frequenz-Modulation (FM) zum Einsatz.

1981 veröffentlichte das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) im Amtsblatt 62/1981 die Verfügung 434/1981. Diese gab die Funkkanäle 1 bis 22 für den Betrieb mit 0,5 Watt in FM frei. Die Gebühr für Feststationen wurde auf DM 10.- gesenkt und es sollte eine so genannte Pilotton-Sperre eingeführt werden, mit welchem der Funkverkehr der Feststationen untereinander blockiert werden sollte (wurde von der Industrie weitestgehend ignoriert). Die alten 12 Kanal-AM-Geräte sollten durch eine Anmeldefrist bis zum 31.12.1982 langsam aus dem Verkehr gezogen werden. Ab dem 01.01.1992 sollte AM endgültig verboten werden.

Doch das BAPT hatte die Rechnung ohne die CB-Funker und die CB-Industrie gemacht. Die CB-Funker wollten AM behalten und die Industrie jammerte, dass die neuen 22-Kanal-Geräte unverkäuflich seien. Am 01.03.83 fand ein Gespräch zwischen Vertretern der Behörde, der CB-Funker und der Industrie statt. Daraus ergab sich folgender Kompromiss, der im Amtsblatt 55/1983 vom 12.04.83 veröffentlicht wurde: Das Anmeldeverbot für 12-Kanal-Heimstationen wurde aufgehoben. Außerdem wurden 40 Kanäle FM freigegeben. Das führte zu der kuriosen deutschen 40/12-Kanal-Regelung. Erstmalig wurde die Gebührenpflicht nicht nur nach der Bauart des Gerätes (Handgerät, Mobil- oder Feststation) bestimmt, sondern auch nach der Modulationsart: Geräte mit 40 FM- und 12-AM-Kanälen - egal, ob Mobil- oder Feststation - kosteten 10.- DM Genehmigungsgebühr im Monat. 40-Kanal-FM-Feststationen kosteten 5.- DM, 40-Kanal-FM-Mobilgeräte waren anmelde- und gebührenfrei, ebenso alte 12-Kanal-Geräte (Bestandsschutz).

Wenig später, 1984, gab es erneut eine Änderung: Mit Amtsblattverfügung 768/1984 vom 18.09.84 bestimmte das BAPT, dass alle FM-Geräte künftig anmelde- und gebührenfrei seien. 40/12-Kanal-Mobil- und Feststationen sowie bestimmte Handfunkgeräte kosteten 5.- DM/Monat. Für diese 5.- DM Monatsgebühr konnten bis zu fünf Geräte betrieben werden. Diese Regelung hatte bis zum In-Kraft-Treten des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) Mitte 1996 Bestand.

Nach wie vor waren alle Genehmigungen, die sich auf Geräte mit AM bezogen, auf den 31.12.1991 befristet. Ab 01.01.1992 sollte AM-Betrieb nach dem Willen des BAPT nicht mehr zulässig sein (siehe oben). Erst Ende 1988 rückte das BAPT von dieser Position ab und gab AM wieder unbefristet frei.

Inzwischen wurde der CB-Funk noch einmal aufgewertet. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), Nachfolgeorganisation des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT), gab den Einsatz beliebiger Antennenarten frei (bis dato waren nur Vertikal-Antennen ohne Gewinn zulässig), z.B. Dipole oder gewinnbringende Richtantennen. Zusätzlich wurden 40 weitere Frequenzen unterhalb der bisherigen 40 Kanäle für den Gebrauch freigegeben, allerdings mit einer gewissen und vielkritisierten Einschränkung: Eine so genannte Schutzzone zu den Nachbarländern, welche für Feststationen 45 km und für Mobil- und Portabel-Stationen 25 km zum benachbarten Ausland betragen sollte. Innerhalb dieser Schutzzone war die Verwendung der Kanäle 41 bis 80 nicht gestattet. Somit hatte ein großer Teil der CB-Funker nach wie vor nur 40 Kanäle zur Verfügung.

Mit der Verfügung 289/1997, geändert durch Verfügung 50/1998, der RegTP wurden nun auch digitale Betriebsarten im CB-Funk freigegeben. In der Hauptsache kommt in Deutschland Packet Radio zum Einsatz. Aber auch andere digitale Betriebsarten wie SSTV oder Morsetelegraphie sind damit möglich geworden. Mit der Verfügung 288/1997 sollte eine Rufzeichenpflicht im digitalen CB-Funk eingeführt werden, welche jeden Funker verpflichtete, ein von der RegTP zugeteiltes Rufzeichen für digitale Betriebsarten zu benutzen. Allerdings stieß diese Regelung auf heftigen Widerstand unter den Funkern und Verbänden, so dass diese mit der Verfügung 49/1998 zurück gezogen wurde. Dem digitalen CB-Funker stehen nun Rufzeichen aus einer, von der ITU zugeteilten Reihe zur Verfügung, welche aber nicht verwendet werden müssen.

Am 28. Mai 2002 wurde in Deutschland SSB (zunächst) befristet von der RegTP freigegeben. Das Funken im Single Side Band - unterteilt in USB (Upper Side Band) und LSB (Lower Side Band) - durfte nun auf den Kanälen 4 bis 15 mit einer max. Sendeleistung von 4 Watt betrieben werden. Doch auch weiterhin kämpften die deutschen CB-Funker um die Freigabe weiterer Frequenzen außerhalb des 11-Meterbandes für den CB-Funk, da das klassische 11-Meterband durch seine unzähligen Störungen durch Industrie, DX etc. arg an Attraktivität verloren hat.

Am 10.09.2003 nahm die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) im Amtsblatt Nr. 18/2003 die nächste Änderung den CB-Funk betreffend vor. Die Vorschriften für den CB-Funk wurden neu gefasst. Mit diesen Änderungen wurde der CB-Funk rückwirkend zum 01.01.2003 im Rahmen einer Allgemeinzuteilung absolut gebührenfrei. Die Befristung für SSB wurde aufgehoben und die Schutzzonen-Regelung (die deutschen 80 Kanäle betreffend) leicht aufgeweicht, jedoch leider nicht vollkommen abgeschaft. Für Packet Radio (PR) wurden zusätzlich die Kanäle 6 und 7 freigegeben, da gerade die in den Schutzzonen liegenden Regionen über einen Mangel an PR-Frequenzen klagten.

Schlussendlich bedeuteten diese Änderungen, dass jedermann ohne Anmeldung bei der RegTP am CB-Funk in den Betriebsarten FM (1-80, 4Watt), AM (4-15, 1Watt) und SSB (4-15, 4Watt) teilnehmen und digitale Datenübertragungen (wie Packet Radio) auf den Kanälen 6 und 7, 24 und 25, 52 und 53, sowie 76 und 77 betreiben konnte.

Am 18. Mai 2005 nahm die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Rahmen einer Allgemeinzuteilung (Verfügung 37 im RegTP-Amtsblatt 9/2005) erneut Änderungen an den Vorschriften für den CB-Funk vor. AM und SSB wurden nun auf den Kanälen 1 bis 40 zugelassen. Die bisherige Beschränkung auf die Kanäle 4 bis 15 wurde aufgehoben. Die Kanäle 41 bis 80 dürfen weiterhin nur in der Modulationsart FM genutzt werden.

Für die Übertragung von digitalen Daten (Packet Radio) sind zusätzlich die Kanäle 40 und 41 freigegeben worden. Damit stehen im CB-Funk insgesamt zehn Datenfunkkanäle (6, 7, 24, 25, 40, 41, 52, 53, 76 und 77) zur Verfügung. Ferner darf auf den Kanälen 6, 7, 24, 25 und 40 Datenfunk auch in den Modulationsarten AM und SSB betrieben werden. Bei unbemannten, automatisch betriebenen Datenfunkstationen (Mailboxen, Digipeatern etc.) müssen bei Beginn der Verbindung zusätzlich zu den Angaben über die telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des SysOps jetzt auch der Name und die Wohnanschrift des Verantwortlichen übermittelt werden.

Eine erneute Rufzeichenpflicht führte die RegTP nicht (wie von Vertretern des DAKfCBNF gefordert) ein. Allerdings wies sie darauf hin, dass in solchen Fällen, in denen ein Rufzeichen verwendet wird, vom Packet Radio-User sicherzustellen ist, dass dieses Rufzeichen nicht bereits vergeben ist.

Eine Zusammenschaltung von CB-Funkanlagen mit anderen Netzen (z.B. dem Internet) wurde nur für die Datenübertragung erlaubt. Sprachübertragungen zwischen CB-Funkanlagen dürfen nur auf direktem Wege stattfinden; Sprachübertragungen über unbemannte automatisch betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze wurden nicht gestattet.

Keine Änderungen gab es bei der höchstzulässigen Sendeleistung von CB-Funk-Anlagen und bei der Schutzzonen-Regelung. Die höchstzulässige Sendeleistung von CB-Funkanlagen darf unverändert lediglich 4 Watt (FM und SSB) bzw. 1 Watt (AM) betragen. Die Sendeleistung wird in ERP (effektive Strahlungsleistung, bezogen auf einen Lambda-1/2-Dipol) bemessen. Ausnahme: Bei der Verwendung von Richtantennen mit Gewinn nur in der horizontalen Ebene bezieht sich der Wert von 4 Watt auf die an der Antennenbuchse der Funkanlage gemessenen Leistung.

Die RegTP befristete die neue Allgemeinzuteilung bis zum 31.12.2015.

Man darf gespannt sein, welche Änderungen sich in den nächsten Jahren noch ergeben werden. Möglicherweise ist es der CB-Funk-Lobby doch noch einmal möglich, Frequenzen in einem attraktiveren Band (70cm, 2m, 4m) für den Jedermannfunk (unter besseren Bedingungen als sie das 11m-Band bietet) zu erwirken.

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